1. Das Fahrzeug wird vollständig und völlig betriebsbereit übergeben . Der Mieter bezeugt das Fahrzeug zu seiner Befriedigung überprüft zu haben , einschließlich aller Teile wie Motor, Lenkung, Karosserie, Bremsen und Reifen .Dadurch entbindet der Mieter den Vermieter ausdrücklichvon jeder Verantwortlichkeit infolge eines Unglücks, einer Verspätung oder eines anderen durch den benutzer des Fahrzeuges oder dessen Insassen Schadens oder Nachteils, sofern es sich um Angelegenheiten handelt die vomdurch den Vermieterabgeschlossenen gültigen gesetzlichen Versicherung nicht gedeckt sind.
  2. Der Mieter bezahlt die ihm selbst oder dem Vermieter auferlegten Geldbußen und Strafen, die auf Gesetzesübertretungen zurückzuführen sind die mit dem Fahrzeug während der Mietzeit begangen wurden.
  3. Das Fahrzeug wird dem Mieter in Palma / Polígono Son Oms oder am vereinbarten Ort übergeben, wo es nach Ablauf des Mietverhältnisses innerhalb der angegebenen Zeiten zurückzugeben ist. Wir das Fahrzeug nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit am zur Rückgabe vereinbarten Zeit, verlängert sich der Mietvertrag tageweise um die entsprechende Zeit und zwar zu den gleichen Vertragsbedingungen pro Tag. Die bereits erfüllten Tage gelten als Grundlage für die Berechnung der verlängerten Miete. Der Vermieter verliert jedoch niemals das Recht, jederzeit nach Erfüllung des Vertrages das Fahrzeug zurückzufordern und die Verlängerung mit der zusammen mit dem MIetpreis zu zahlenden Kaution zu verrechnen.
  4. Versicherung: Das Fahrzeug ist durch den Vermieter für Haftpflicht, Insassen und die geltende gesetzliche Verischerung versichert. Die Kosten dieser Versicherung sind im Mietpreis enthalten.
  5. Die Benzinkosten gehen zu Lasten des Mieters.
  6. Bei Streitfragen, die sich aus der Erfüllung und Vollziehung des vorliegenden Vertrags ergeben, unterwerfen sich die Vertragspartner ausdrücklich der Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte von Palma de Mallorca unter Verzicht auf eine eventuelle eigene Gerichtsbarkeit.
  7. Das vermietete Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter gefahren und zu den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden. Das Fahrzeug darf weder weitervermietet, noch zu Fahrunterricht oder der Teilnahme an Rennsportveranstaltungen verwendet werden. Jedwede gewerbliche Nutzung muß gesondert vereinbart werden. Wird das Fahrzeug wegen mit seiner Hilfe begangener Straftaten beschlagnahmt, haftet der Mieter dem Vermieter vollumfänglich.
  8. Der Mieter versichert, die erforderliche Faherlaubnis zu besitzen, der Vermieter ist von jeglicher Haftung für den Fall einer falschen solchen Versicherung oder Vorlage ungültiger oder gefälschter Nachweise freigestellt.
  9. Der Mieter haftet für alle Schäden, die unter Einfluß von Alkohol oder Betäubungsmitteln und Medikamenten am Mietgegenstand oder anderen Fahrzeugen, Sachen oder Personen verursacht werden vollumfänglich selbst. Dies gilt auch für Gelbußen oder Strafen aus solchem Verhalten.
  10. Der Mieter kann im Falle einer selbstverschuldeten Beschädigung des Mietgegenstandes, die dessen Verwendbarkeit unmöglich macht, kein Recht auf ein Ersatzfahrzeug. Ebenso ist die Rückerstattung des für die nicht mehr nutzbare Zeit entrichteten Mietpreises ausgeschlossen.